Kulturförderverein Kloster Altfriedland e.V.

Satzung

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen: "Kulturförderverein Kloster Altfriedland“.  Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Altfriedland.

(3) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in den Räumen des Klosters Altfriedland, seiner Umgebung und in der Region. Der Verein setzt sich ein für einen verantwortungsvollen Umgang mit dem europäischen Kultur- und Naturerbe.

(2) Der Satzungszweck wird dabei insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung und Durchführung von Konzerten und Konzertreihen
- die Förderung und Durchführung von Kunstausstellungen und Literaturveranstaltungen
- die Förderung und Durchführung von genreübergreifenden Kulturfesten Veranstaltungen und Märkten.
- die Erhaltung und Entwicklung der Bausubstanz des Klosters und seines Umfeldes.

(3) Der Verein pflegt den Kontakt und die Zusammenarbeit mit allen in den Bereichen Kunst und Kultur, Natur und Tourismus und Völkerverständigung tätigen öffentlichen und privaten Körperschaften und Institutionen.

(4) Eine enge Zusammenarbeit strebt der Verein insbesondere an mit dem Verein Langes Haus, dem Amt Neuhardenberg und den Gemeinden der Region, mit dem Landkreis Märkisch Oderland und dem Land Brandenburg.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Mit dem vorgenannten Zweck, insbesondere der Förderung kultureller Interessen der Allgemeinheit, verfolgt der Verein ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies gilt insbesondere für die in § 2 genannten Projekte und Veranstaltungen.

(2) Andere als die vorgenannten Zwecke werden nicht erstrebt. Mittel des Vereins, Überschüsse und Gewinne aus Projekten und Veranstaltungen, dürfen nur für seine vorgenannten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)  Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins. Soweit sie oder dritte Personen für den Verein tätig sind, muß sich eine etwaige Vergütung im Rahmen eines durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Haustarifs bewegen. Dieser darf den Tarif des öffentlichen Dienstes nicht überschreiten.

§ 4
Mitgliedschaft

(1)  Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, cooptive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)  Ordentliche Mitlieder können alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und volljährige natürliche Personen werden.

(3)  Fördernde Mitglieder können alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts und natürliche Personen werden, die den Verein in finanzieller oder ideeller Weise fördern wollen.

(4)  Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung des satzungsgemäßen Vereinszwecks mit absoluter Mehrheit.

(5)  Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung solchen Persönlichkeiten angetragen werden, die sich durch die Förderung des Vereins oder der von ihm verfolgten Ziele und Aufgaben besonders verdient gemacht haben.

(6) Personen und Organisationen, die rechtsradikale, rassistische oder fremdenfeindliche Positionen vertreten, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen, auch mit deren Auflösung.

(2)  Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jahres wirksam.

(3)  Der Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen und bedarf der Zustimmung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 6
Pflichten der Mitglieder

(1)  Fördernde Mitglieder sollen die Arbeit des Vereins durch Spenden oder kostenlose Mitarbeit unterstützen.
(2)  Mitgliedsbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8
Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung als höchstes Organ des Vereins wird einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder auf schriftlichen, mit der Tagesordnung versehenen Antrag eines Drittels der ordentlichen Mitglieder, vom Vorstand einzuberufen.

(2)  Die Einberufung hat schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung zu geschehen.

(3)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

(4)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins ist in § 14 dieser Satzung geregelt.

(5)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
(6)  Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied, auch juristische Personen, hat jeweils nur eine Stimme. Sie werden entsprechend ihren jeweiligen Statuten/Satzungen in der Mitgliederversammlung vertreten. Mehrere Vertretungsberechtigte einer juristischen Person können nur einheitlich abstimmen.

§ 9
Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden  stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorstand ist im Auftrag der Mitgliederversammlung tätig und führt die Geschäfte des Vereins.

(2)  Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind  jeweils alleinvertretungsberechtigt.

(3)  Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4)  Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führen und diesen durch rechtsgeschäftliche Vollmacht vertreten kann. Dieser kann auch die Funktion des Kassenwartes übernehmen.

(5)  Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf vorherigen Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitglieder­versammlung

(6)  Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.

(7) Der Geschäftsführer kann eine Vergütung erhalten, die der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht zuwiderläuft.

§ 10
Geschäftsjahr, Rechnungslegung

(1)  Das Geschäftsjahr des Vereins stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

(2)  Der Vorstand hat jährlich innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres den Geschäftsbericht einschließlich des Kassenberichts zu erstellen und diesen der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.

(3)  Diese wählt aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer, die der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 11
Projektleiter

(1) Der Verein kann zur Durchführung von Projekten Projektleiter bestellen. Die Projektleiter können als Bedienstete des Vereins auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung vom Vorstand verpflichtet werden. Sofern die Projektleiter Bedienstete des Vereins sind, müssen sie nicht Mitglied des Vereins sein.

(2) Projektleiter sind ausschließlich projektbezogen tätig. Die Projektleiter übernehmen koordinierende und organisatorische Aufgaben in der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Projekten. Die Aufgaben werden in dem Beschluss über die Bestellung näher bezeichnet.

(3) Den Projektleitern kann nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand durch Vollmacht das Recht eingeräumt werden, im Rahmen der von ihnen betreuten Projekte den Verein nach außen öffentlich, sowie in genau bezeichnetem Rahmen auch rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Vollmacht ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(4) Die Projektleiter haben das Recht, die Behandlung von für die von ihnen betreuten Projekten, relevanten Punkten in Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen zu verlangen. Sie haben das Recht, Beschlussvorlagen einzubringen. Sie haben darüber hinaus das Recht, die Zuweisung von Vereinsmitteln beim Vorstand zu beantragen. Sie haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen, sowie an Vorstandssitzungen an der Beratung von für die von ihnen betreuten Projekte mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die vertragliche Gestaltung der Bestellung von Projektleitern ist von Fall zu Fall zu bestimmen (z.B. Werkvertrag, Arbeitsvertrag, Honorarbasis etc.)

§ 12
Vermögens- und Finanzgebaren

(1)  Die zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke erforderlichen finanziellen Mittel kann der Verein aufgrund seiner besonderen kulturellen Aufgaben nicht allein aus Mitgliederbeiträgen und Eigeneinnahmen finanzieren. Er ist vielmehr auf öffentliche Förderung und auf Spenden privater Geldgeber angewiesen.

(2) Zur Erfüllung des Vereinszwecks kann eine Betriebsmittelreserve gebildet werden, die zur Finanzierung der benötigten Anlagegegenstände, Aufwandsentschädigungen und Arbeitsentgelte sowie der laufenden vertraglichen Verpflichtungen für die Dauer von sechs Monaten ausreicht.

(3)  Diese Betriebsmittelreserve ist allein bei einem der deutschen Bankaufsicht unterliegenden Bankinstitut mündelsicher und innerhalb Monatsfrist kündbar zu deponieren.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden Mitgliederversammlung gefasst werden. Sollte diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, ist unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
 
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in dieser Satzung festgelegten Zweckes ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Ein Beschluß über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Diese Satzung wurde errichtet
Altfriedland,  6. November 2006